Längstes Krokodil mit Doppelseite geehrt
Ein australisches Krokodil namens Cassius Clay ist vom Guinness-Buch der Rekorde zum größten in Gefangenschaft lebenden Krokodil der Welt erklärt worden. Das Krokodil sei knapp 5,50 Meter lang und wiege fast eine Tonne, sagte Guinness-Weltrekorde-Sprecher Chris Sheedy. Es war 1984 im Northern Territory eingefangen worden.
Benannt wurde das Krokodil nach dem berühmten amerikanischen Boxer, der besser unter dem Namen Muhammad Ali bekannt ist. Cassius Clay lebt seit 24 Jahren im Krokodilpark Marineland Melanesia auf Green Island vor der Küste von Queensland. Laut Sheedy ist das Krokodil einer der wenigen Rekordhalter, die im Guinness-Buch von 2012 mit einer Doppelseite gewürdigt werden.
Schwarz23 - 9. Dez, 07:33
Alltag mit drei Meter langen Fingernägeln
Den neuen Rekord für die längsten Fingernägel der Welt hält die 45 Jahre alte Christine Walton aus Las Vegas in den Händen. Alle Nägel an ihrer rechten Hand messen zusammen 309,8 Zentimeter, die an ihrer linken 292,1 Zentimeter. Trotzdem erledige sie ihre Hausarbeit selbst, sagte die Frau aus Las Vegas bei der Vorstellung des neuen Buchs der Rekorde am Mittwoch in New York. „Ich hasse das ganze Putzen, aber ich mache es. Und das Make-up - ich trage nur das Nötigste“, sagte Walton.
Sie trinke keine Milch oder andere fingernagelfreundliche Lebensmittel, sagte Walton. „Süßigkeiten und viel Geduld“, das reiche aus. Nicht immer sei der Alltag mit den langen Nägeln leicht zu bewältigen, räumte die Sängerin ein. In ihren Hosentaschen etwa könne sie nichts verstauen.
Schwarz23 - 9. Dez, 07:30
Die besten Rekorde aus dem Jahr 2011
Neujahrsrekord in Hongkong: Das neue Jahr begann mit einer wirklich "coolen" Leistung: Eine Stunde und 50 Minuten stand der Niederländer Wim Hof nur mit Shorts bekleidet in einem mit Eiswürfeln gefüllten Glaskasten.
Joey Chestnut hat es 2011 wieder mal geschafft. Der 27-jährige Kalifornier stopfte in nur zehn Minuten 62 Hot Dogs in sich hinein – und wurde damit zum fünften Mal in Folge Weltmeister.
An Australiens Gold-Küste haben hunderte halbnackter Frauen einen Rekord geschafft: die größte Bikini-Parade der Welt. Dafür mussten sie eine Meile am Strand laufen.
Der Mexikaner Fernando Reina Iglesias hat in Acapulco einen atemberaubenden Weltrekord aufgestellt: Er ließ sich barfuß von einem Hubschrauber ziehen und erreichte so 246 Stundenkilometer.
Diana Nyad ist in Havanna losgeschwommen, um in 60 Stunden die 166 Kilometer entfernte Südspitze Floridas zu erreichen.
Der Spanier David Calvo ist ein geübter Jongleur und ein Meister des Zauberwürfels. Hier zeigt er uns, wie er beide Fertigkeiten in einem Kunststückchen vereint.
Etwa 2.000 Menschen haben in Frankreich die größte Joga Veranstaltung durchgeführt. Am Pariser Eiffelturm machten sie anlässlich des internationalen Tages der Gewaltlosigkeit ihre Übungen.
Drei wagemutige Base-Jumper sind im September vom höchsten Hotel Europas gesprungen. Vom Dach des Bali-Hotels im spanischen Ferienort Benidorm ging es knapp 200 Meter in die Tiefe.
Beim "Blob Jump" im schweizerischen Cham hat sich ein Teilnehmer besonders hoch in die Luft jagen lassen – und mit 17 Metern einen neuen Weltrekord aufgestellt.
Tausende palästinensische Kinder haben im Gazastreifen gleichzeitig Drachen steigen lassen. Damit stellten sie einen neuen Weltrekord auf.
In Hamburg haben zehn Tanz-Gruppen beim Ugly Dance World Cup um den WM-Titel im Hässlichtanzen gezappelt. Wer die meisten Buh-Rufe bekam, wurde Champion.
Chris Walton hat es ins Guinness Buch der Rekorde geschafft: Ihre Krallen sind auf eine Gesamtlänge von sechs Metern gewuchert.
Junrey Balawing wurde offiziell zum kleinsten Mann der Welt erklärt. Der Philippiner löst damit einen Nepalesen ab, der bislang mit 67 Zentimeter der kleinste lebende Mann der Welt war.
Der älteste Mensch der Welt? Die Kubanerin Juana Rodriguez hat mit Verwandten und Gratulanten ihren 126. Geburtstag gefeiert. Im Guinness-Buch der Rekorde steht sie nicht, aber ihren Verwandten ist das egal.
Sie nennen ihn den goldenen Blitz, denn Miyazaki Hidekichi ist der schnellste Hundertjährige der Welt. Er läuft die 100-Meter-Strecke in weniger als 30 Sekunden.
Link:
http://web.de/magazine/jahresrueckblick/buntes/14040786-die-besten-rekorde-aus-dem-jahr-2011.html
Schwarz23 - 9. Dez, 07:18
Schwarz23 - 7. Dez, 07:39
Deutschland:
Steinbrück setzt sich gegen SPD-Linke durch
Die SPD hat sich im Streit um das Steuerkonzept geeinigt. Der Parteitag beschloss einstimmig, sich für die Erhöhung des Spitzensteuersatzes von 42 auf 49 Prozent einzusetzen. Damit folgte die SPD einem Antrag von Ex-Finanzminister Steinbrück. Die Parteilinke scheiterte mit ihrem Vorschlag einer Reichensteuer.
hier weiterlesen:
http://www.tagesschau.de/inland/spdparteitag196.html
Weltweit:
Was würde ein Öl-Embargo der EU bewirken?
Die USA drängen die EU-Staaten dazu, kein Öl aus dem Iran mehr zu importieren. So soll der Druck auf die Regierung in Teheran verstärkt werden. Noch zögert Europa - und es gibt Zweifel an der Durchschlagskraft eines Öl-Embargos. "Die Iraner haben neue Partner in Asien, Afrika und Lateinamerika", sagt ein Kenner.
hier weiterlesen:
http://www.tagesschau.de/ausland/iranembargo104.html
Schwarz23 - 7. Dez, 07:30
Der heilige Nikolaus gilt wie der heilige Martin als „apostelgleich”. Ebenso wie der heilige Martin ist Nikolaus einer der ersten Nichtmärtyrer, die als heilig gelten. Aber anders als Sankt Martin wurde und wird der heilige Nikolaus sowohl in der lateinischen als auch in der griechischen Kirche hochverehrt. Während Nikolaus im Westen durch die kritische Wissenschaft an pastoral-theologischer Brisanz verloren hat, ist sein volkstümlicher Stellenwert eher gestiegen, hat er Ableger bis in die säkularen und profanen Bereiche gebildet. Im Osten dagegen hat sich die kirchliche Bedeutung des Heiligen ungebrochen bis heute bewahrt.
Auslöser dieses Kultes und Brauchtums ist die Figur jenes heiligen Nikolaus, der seit dem 6. Jahrhundert in Legenden auftaucht. Aufgrund kritischer Textanalysen wissen wir heute, daß diese legendäre Figur fiktiv ist; der legendäre Nikolaus ist eine Kompilation aus zwei historischen Personen: dem Bischof Nikolaus von Myra im kleinasiatischen Lykien, der wahrscheinlich im 4. Jahrhundert gelebt hat, und dem gleichnamigen Abt von Sion, der Bischof von Pinora war, und am 10. Dezember 564 in Lykien starb.Aus diesen beiden historischen Personen entwickelte sich die ab dem 6. Jahrhundert in Legenden fassbare fiktive Figur des wundertätigen übermächtigen Bischofs von Myra.
Alle Datierungsversuche und Datumsangaben im Zusammenhang mit Nikolaus von Myra sind reine Spekulation. Seine Geburt im kleinasiatischen Patras, die an verschiedenen Stellen behauptete Teilnahme am Konzil von Nicäa 325, wo Nikolaus die Irrlehre des Arius bekämpft haben soll, sind ebenso wenig zu belegen wie die Terminierung seines Todes auf das Jahr 343.
Schwarz23 - 6. Dez, 07:38
In der reichen Stadt Patara lebte vor langer, langer Zeit ein Knabe, dessen Name war Nikolaus. Vater und Mutter starben leider an einer bösen Krankheit, dadurch weinte Nikolaus Tag und Nacht. Die Eltern hinterließen ihm großen Reichtum: Gold, Silber, Edelsteine, Ländereien, Schlösser und Paläste. Auch Pferde, Schafe, Esel und andere Tiere besaß er. Doch er war trotzdem sehr traurig und konnte sich über seinen Reichtum nicht freuen. Seine Angestellten wollten ihn aufmuntern. Der Hofmeister anerbot sich, ihm seine Schlösser zu zeigen. Der Stallmeister wollte mit ihm auf den schönsten Pferden durch die Ländereien reiten. Der Küchenmeister meinte, er könne doch für alle reichen Kinder der Stadt ein köstliches Essen zubereiten.
Doch Nikolaus wollte von allem nichts wissen. Auch die Tiere spürten, dass er traurig war. Sie drängten sich zu ihm. Vom Weinen müde, wollte er sich schlafen legen. Da stieß er mit dem Fuß an einen Tonkrug, in dem viele Schriftrollen steckten. Eine davon ergriff er und begann zu lesen. "Da war ein reicher Mann, der lebte herrlich und in Freuden. Da war aber auch ein Armer, der lag vor seiner Tür und wollte nur Brotsamen die den Reichen vom Tische fielen. Doch diese gönnten sie ihm nicht. Es geschah, dass der Arme starb. Er wurde von den Engeln in den Himmel getragen. Auch der Reiche starb. Doch es kamen keine Engel, ihn zu holen".
Gleiche ich nicht dem reichen Mann in der Geschichte, dachte Nikolaus. Ich bin schön gekleidet und lebe im Überfluss. Die Bettler draußen beim Stadttor habe ich vergessen. Morgen will ich früh aufstehen und mich nach ihnen umsehen. Am Morgen schlich er sich zum Palast hinaus. Nach dem Stadttor fand er die Ärmsten der Stadt, zerlumpt, krank und elend. Als sie ihn erblickten, streckten sie die Hände entgegen. Nikolaus wollte in die Tasche greifen, doch an seinem bestickten Kleide gab es keine. Eilig löste er die schwere Goldkette vom Hals, zog den Ring vom Finger und gab es ihnen. Er schlüpfte aus dem Obergewand, dem bunten Rock, den Sandalen und verschenkte alles. Glücklich ging er nach Hause. Er war wieder fröhlich.
Nikolaus ließ auf seine Kleider Taschen aufnähen. Vergnügt schlüpfte er in seinen, weiten, roten Mantel und spazierte am Abend durch den Garten. Er füllte seine Taschen mit Nüssen, Äpfel und Mandarinen. Erneut schlich er sich aus dem Palast, ging zu den Armen und verteilte alles. Mit 12 Jahren wurde Nikolaus weit weg in die Schule gebracht. Berühmte Lehrer unterrichteten ihn und unterwiesen ihn in der Heiligen Schrift. Wo er Not und Elend sah, gab er mit vollen Händen. Doch er machte dies jeweils im Verborgenen.
Als er einmal zum Gottesdienst in die Kirche trat, wurden die Worte verlesen, die Christus zum reichen Jüngling gesagt hatte: "Willst du mir angehören, so verschenke alles was dir gehört an die Armen". Über diese Worte hatte Nikolaus oft nachgedacht. Nun ließen sie ihn nicht mehr los. Er rief den Haushofmeister, befahl ihm Geld und Gut an die Armen zu verteilen. Denn er wolle sich aufmachen ins Heilige Land, wo unser Herr gelebt hatte. Nikolaus litt auf seiner Pilgerfahrt oft große Not. Bei allem Hunger blieb er aber stets fröhlich. Er zog durch das Land und predigte das Wort Gottes. Den Kindern erzählte er Geschichten aus der Bibel.
Eines Tages kehrte er in die Heimat zurück. In Myra war der alte Bischof gestorben. Als man Nikolaus erblickte fragte man, wer er sei. Ich bin Nikolaus ein Diener Christi, antwortete er. Da führte man ihn ins Gotteshaus und ernannte ihn zum Bischof. Als er wieder ins Freie trat, stand sein alter, grauer Esel vor der Tür. Von da an wurde er sein treuer Begleiter. Nikolaus sorgte für die Gläubigen wie ein Hirt für seine Schafe. In Zeiten der Gefahr predigte er den Christen an einsamen Orten und stärkte sie im Glauben.
An seinem Geburtstag kleidete er sich jeweils in den kostbaren Bischofsmantel und nahm den Hirtenstab zur Hand. Seinen Esel belud er mit einem schweren Sack. Der war gefüllt mit Äpfel, Nüssen, Mandarinen und Honigkuchen. Er schritt durch die Strassen und verteilte die Gaben und machte diesen Tag zu einem großen Fest. Das hielt er so bis ins hohe Alter. Und als die Stunde kam da Gott ihn heimholen wollte, fiel ihm nur eines schwer, dass er sich von den Kindern trennen sollte.
Bischof Nikolaus starb am 6. Dezember 352.
Schwarz23 - 6. Dez, 07:33
Dow Jones
Der Dow Jones Industrial Average (DJIA) – oder in Europa auch kurz Dow-Jones-Index genannt – ist einer von mehreren Aktienindizes, die von den Gründern des Wall Street Journals und des Unternehmens Dow Jones, Charles Dow (1851–1902) und Edward Jones (1856–1920), geschaffen wurden.
Charles Dow stellte den Index zusammen, um die Entwicklung des US-amerikanischen Aktienmarktes zu messen. Der Dow-Jones-Index an der New York Stock Exchange (NYSE) ist nach dem Dow Jones Transportation Average der älteste noch bestehende Aktienindex der USA und setzt sich heute aus 30 der größten US-Unternehmen zusammen.
DAX
Der DAX, ursprünglich für Deutscher Aktienindex, ist der wichtigste deutsche Aktienindex. Er spiegelt die Entwicklung der 30 größten und umsatzstärksten, an der Frankfurter Wertpapierbörse gelisteten Unternehmen wider (sog. Blue Chips) und wird seit Mai 1999 nur noch anhand der Xetra-Werte ermittelt. Zunächst war der DAX nicht als Konkurrenz, sondern als Ergänzung zu den anderen etablierten deutschen Aktienindizes gedacht. Inzwischen hat er diese an Bekanntheit hinter sich gelassen und ist als Leitindex für den deutschen Aktienmarkt national und international etabliert.
Der DAX wurde gemeinsam von der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Wertpapierbörsen, der Frankfurter Wertpapierbörse und der Börsen-Zeitung entwickelt und am 1. Juli 1988 eingeführt. Er setzt den Index der Börsen-Zeitung fort, für den die Geschichte bis 1959 zurückgeht. Für den 31. Dezember 1987 ist er auf 1.000 Indexpunkte normiert worden.
Der DAX wird sowohl als Performance- als auch als Kursindex veröffentlicht. Übliche Konvention ist, dass unter der umgangssprachlichen Bezeichnung DAX der Performanceindex verstanden wird. Anders z. B. der EURO STOXX 50 Aktienindex europäischer Standardwerte, bei dem üblicherweise vom Kursindex die Rede ist. Beim Performanceindex werden die Dividenden aus den im DAX enthaltenen Titeln in den Index reinvestiert, während sie beim Kursindex unberücksichtigt bleiben.
DAX ist ein Produkt und eingetragene Marke der Deutsche Börse AG.
Schwarz23 - 30. Nov, 08:14
- Deutschland wurde 1930 von der Krise erfasst
- die Produktion fiel, die Einkommen sanken und die Arbeitslosigkeit stieg
- So waren im Winter 1929/30 bereits 3 Mio. und im Februar 1932 sogar 6 Mio. Deutsche arbeitslos (33% d. Bev.)
- 1931 brach das Bankenwesen zusammen, da es inflationsbedingt ein sehr geringes Eigenkapital besaß und durch die meist amerik. Kredite finanziert wurde, welche aber zurückgezogen wurden.
-Außerdem: durch panikartige Spekulationen der Anleger zu sehr hohem Risiko an der Börse gezwungen wurde
- Folgen:
o Drastischer Anstieg der Arbeitslosenquote
o Zusammenbruch des kreditabhängigen und inflationsgeschwächten Bankensystems
o Probleme bei der Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs (Löhne, Sozialleistungen)
- Staatskrise, da die Weimarer Republik in einer recht labilen Verfassung und das Parlament kompromissunfähig war
o 1930: Zusammenbruch der großen Koalition und
o Heinrich Brüning wird zum Reichskanzler gewählt; soll die Krise schnellstmöglich beenden
o Erhöhung des Handlungsspielraums Brünings durch Auflösung des Parlaments (Art. 48) und Ansetzung von Neuwahlen - NSDAP 18 % Wahlerfolg
o 1932: Brüning wird wieder entlassen, da seine Deflationspolitik, d.h. eine starke Einschränkung der Staatsausgaben, um den Haushalt bei sinkenden Einnahmen und steigenden Soziallasten auszugleichen, wirkungslos blieb und nur Unmut in der Bevölkerung hervorrief
Folgen
politische Folgen
- Sparmaßnahmen: Reichskanzler Brüning versuchte 1931/32 den Staatshaushalt durch eine konsequente Sparpolitik auszugleichen
- Außenpolitik: Brüning wollte eine Aufhebung der Reparationszahlungen zu erreichen (im Versuch den Staatshaushalt auszugleichen zeigt er Zahlungsbereitschaft, aber auch gleichzeitig die Zahlungsunfähigkeit Deutschlands.)
- 1930: Erhöhung der Einkommenssteuer und der Steuer für Zucker, Tabak, Bier und Kaffee
- politische Radikalisierung (entweder nach links: KPD oder nach rechts: NSDAP)• Spaltung und Unruhen zwischen den beiden Lagern
soziale Folgen
- Anstieg der Arbeitslosigkeit auf 1932 6 Mio. (33% der Bevölkerung)
- sinken der Kaufkraft
- sinken der Steuereinnahmen des Staates an der Bevölkerung
- höhere Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenunterstützung reichte gerade für Existenzminimum)
- Kürzung von Beamtengehältern
- Kürzung von Altersrenten und Sozialleistungen
Rückgang der Staatsausgaben um 1/3 •Aber erfolglos
wirtschaftliche Folgen
- Rückgang der Nachfrage
- Produktionsrückgang auf ½ des Standes vor 1928
- erneute Entlassungen
- Zahlungsschwierigkeiten vieler deutscher Banken (Kreditrücknahme des Auslands)
- Konkurs vieler kleiner und mittlerer Betriebe
- 1932 erließen die Alliierten aufgrund der schlechten finanziellen Lage Deutschlands die Kriegschulden bis auf 3 Mrd. RM + Zahlungsaufschub von 3 Jahren
- Um eine Senkung der Arbeitslosenzahlen zu erreichen, senkten die Alliierten die beschränkte Dienstzeit von 12 auf 5 Jahre, die Miliz durfte wieder 100.000 Mann stellen und die waffentechnische Beschränkung wurde aufgehoben
- leichte Machtübernahme durch die NSDAP, die den Unmut in der Bevölkerung durch ein bevölkerungsnahes Konzept beseitigen konnte und ins Gegenteil wendete
Schwarz23 - 30. Nov, 08:12
USA Finanzkrise ab 2007
Die Finanzkrise ab 2007 ist eine Bankenkrise, Finanzkrise und Wirtschaftskrise, die im Frühjahr 2007 mit der US-Immobilienkrise (auch Subprimekrise) begann. Die Krise war unter anderem Folge eines spekulativ aufgeblähten Wirtschaftswachstums in den USA und einer weltweiten kreditfinanzierten Massenspekulation. Die Krise äußerte sich weltweit zunächst in Verlusten und Insolvenzen bei Unternehmen der Finanzbranche. Ihren vorläufigen Höhepunkt hatte die Krise im Zusammenbruch der US-amerikanischen Großbank Lehman Brothers im September 2008. Die Finanzkrise veranlasste mehrere Staaten, große Finanzdienstleister (unter anderem American International Group, Fannie Mae, Freddie Mac, UBS und die Commerzbank) durch staatliche Fremdkapital- und Eigenkapitalspritzen am Leben zu erhalten.
Die Krise übertrug sich in der Folge in Produktionssenkungen und Unternehmenszusammenbrüchen auf die Realwirtschaft. Viele Unternehmen, wie der Autohersteller General Motors, meldeten Konkurs an und entließen Mitarbeiter. Die ohnehin hohe Staatsverschuldung vieler Staaten stieg krisenbedingt stark an. Mehrere Länder der Eurozone konnten ihre Zahlungsfähigkeit nur durch internationale Hilfskredite aufrechterhalten (Euro-Krise).
Im April 2009 schätzte der Internationale Währungsfonds (IWF) die weltweiten Wertpapierverluste infolge der Krise auf vier Billionen US-Dollar.
Schwarz23 - 30. Nov, 07:58
Luftfahrt
Geltung für die Luftfahrt: (1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden.
(2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen.
Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften: (1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend
1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet,
dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 sind nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.
Schwarz23 - 29. Nov, 11:41
Seeschifffahrt:
Grundsätze: (1) Auf Seeschifffahrtsunternehmen und ihre Betriebe ist dieses Gesetz anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.
(2) Seeschifffahrtsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, das Handelsschifffahrt betreibt und seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Ein Seeschifffahrtsunternehmen im Sinne dieses Abschnitts betreibt auch, wer als Korrespondenzreeder, Vertragsreeder, Ausrüster oder aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses Schiffe zum Erwerb durch die Seeschifffahrt verwendet, wenn er Arbeitgeber des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder ist oder überwiegend die Befugnisse des Arbeitgebers ausübt.
(3) Als Seebetrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt die Gesamtheit der Schiffe eines Seeschifffahrtsunternehmens einschließlich der in Absatz 2 Satz 2 genannten Schiffe.
(4) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen. Schiffe, die in der Regel binnen 24 Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurückkehren, gelten als Teil dieses Landbetriebs des Seeschifffahrtsunternehmens.
(5) Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden nur für die Landbetriebe von Seeschifffahrtsunternehmen gebildet.
(6) Besatzungsmitglieder sind die in § 3 des Seemannsgesetzes genannten Personen. Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes sind nur die Kapitäne.
Bordvertretung: (1) Auf Schiffen, die mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern besetzt sind, von denen drei wählbar sind, wird eine Bordvertretung gewählt. Auf die Bordvertretung finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
(2) Die Vorschriften über die Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Wahlberechtigt sind alle Besatzungsmitglieder des Schiffes.
2. Wählbar sind die Besatzungsmitglieder des Schiffes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr Besatzungsmitglied eines Schiffes waren, das nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führt. § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
3. Die Bordvertretung besteht auf Schiffen mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus einer Person,
21 bis 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus drei Mitgliedern,
über 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus fünf Mitgliedern.
4. (weggefallen)
5. § 13 Abs. 1 und 3 findet keine Anwendung. Die Bordvertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit unter den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen neu zu wählen.
6. Die wahlberechtigten Besatzungsmitglieder können mit der Mehrheit aller Stimmen beschließen, die Wahl der Bordvertretung binnen 24 Stunden durchzuführen.
7. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist wird auf zwei Wochen, die in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist wird auf eine Woche verkürzt.
8. Bestellt die im Amt befindliche Bordvertretung nicht rechtzeitig einen Wahlvorstand oder besteht keine Bordvertretung, wird der Wahlvorstand in einer Bordversammlung von der Mehrheit der anwesenden Besatzungsmitglieder gewählt; § 17 Abs. 3 gilt entsprechend. Kann aus Gründen der Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Schiffsbetriebs eine Bordversammlung nicht stattfinden, so kann der Kapitän auf Antrag von drei Wahlberechtigten den Wahlvorstand bestellen. Bestellt der Kapitän den Wahlvorstand nicht, so ist der Seebetriebsrat berechtigt, den Wahlvorstand zu bestellen. Die Vorschriften über die Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht bleiben unberührt.
9. Die Frist für die Wahlanfechtung beginnt für Besatzungsmitglieder an Bord, wenn das Schiff nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erstmalig einen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Hafen, in dem ein Seemannsamt seinen Sitz hat, anläuft. Die Wahlanfechtung kann auch zu Protokoll des Seemannsamtes erklärt werden. Wird die Wahl zur Bordvertretung angefochten, zieht das Seemannsamt die an Bord befindlichen Wahlunterlagen ein. Die Anfechtungserklärung und die eingezogenen Wahlunterlagen sind vom Seemannsamt unverzüglich an das für die Anfechtung zuständige Arbeitsgericht weiterzuleiten.
(3) Auf die Amtszeit der Bordvertretung finden die §§ 21, 22 bis 25 mit der Maßgabe Anwendung, dass
1. die Amtszeit ein Jahr beträgt,
2. die Mitgliedschaft in der Bordvertretung auch endet, wenn das Besatzungsmitglied den Dienst an Bord beendet, es sei denn, dass es den Dienst an Bord vor Ablauf der Amtszeit nach Nummer 1 wieder antritt.
(4) Für die Geschäftsführung der Bordvertretung gelten die §§ 26 bis 36, § 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 39 bis 41 entsprechend. § 40 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bordvertretung in dem für ihre Tätigkeit erforderlichen Umfang auch die für die Verbindung des Schiffes zur Reederei eingerichteten Mittel zur beschleunigten Übermittlung von Nachrichten in Anspruch nehmen kann.
(5) Die §§ 42 bis 46 über die Betriebsversammlung finden für die Versammlung der Besatzungsmitglieder eines Schiffes (Bordversammlung) entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Bordvertretung hat der Kapitän der Bordversammlung einen Bericht über die Schiffsreise und die damit zusammenhängenden Angelegenheiten zu erstatten. Er hat Fragen, die den Schiffsbetrieb, die Schiffsreise und die Schiffssicherheit betreffen, zu beantworten.
(6) Die §§ 47 bis 59 über den Gesamtbetriebsrat und den Konzernbetriebsrat finden für die Bordvertretung keine Anwendung.
(7) Die §§ 74 bis 105 über die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer finden auf die Bordvertretung mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Die Bordvertretung ist zuständig für die Behandlung derjenigen nach diesem Gesetz der Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegenden Angelegenheiten, die den Bordbetrieb oder die Besatzungsmitglieder des Schiffes betreffen und deren Regelung dem Kapitän aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder der ihm von der Reederei übertragenen Befugnisse obliegt.
2. Kommt es zwischen Kapitän und Bordvertretung in einer der Mitwirkung oder Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegenden Angelegenheit nicht zu einer Einigung, so kann die Angelegenheit von der Bordvertretung an den Seebetriebsrat abgegeben werden. Der Seebetriebsrat hat die Bordvertretung über die weitere Behandlung der Angelegenheit zu unterrichten. Bordvertretung und Kapitän dürfen die Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht nur anrufen, wenn ein Seebetriebsrat nicht gewählt ist.
3. Bordvertretung und Kapitän können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Bordvereinbarungen abschließen. Die Vorschriften über Betriebsvereinbarungen gelten für Bordvereinbarungen entsprechend. Bordvereinbarungen sind unzulässig, soweit eine Angelegenheit durch eine Betriebsvereinbarung zwischen Seebetriebsrat und Arbeitgeber geregelt ist.
4. In Angelegenheiten, die der Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegen, kann der Kapitän, auch wenn eine Einigung mit der Bordvertretung noch nicht erzielt ist, vorläufige Regelungen treffen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Schiffsbetriebs dringend erforderlich ist. Den von der Anordnung betroffenen Besatzungsmitgliedern ist die Vorläufigkeit der Regelung bekannt zu geben. Soweit die vorläufige Regelung der endgültigen Regelung nicht entspricht, hat das Schifffahrtsunternehmen Nachteile auszugleichen, die den Besatzungsmitgliedern durch die vorläufige Regelung entstanden sind.
5. Die Bordvertretung hat das Recht auf regelmäßige und umfassende Unterrichtung über den Schiffsbetrieb. Die erforderlichen Unterlagen sind der Bordvertretung vorzulegen. Zum Schiffsbetrieb gehören insbesondere die Schiffssicherheit, die Reiserouten, die voraussichtlichen Ankunfts- und Abfahrtszeiten sowie die zu befördernde Ladung.
6. Auf Verlangen der Bordvertretung hat der Kapitän ihr Einsicht in die an Bord befindlichen Schiffstagebücher zu gewähren. In den Fällen, in denen der Kapitän eine Eintragung über Angelegenheiten macht, die der Mitwirkung oder Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegen, kann diese eine Abschrift der Eintragung verlangen und Erklärungen zum Schiffstagebuch abgeben. In den Fällen, in denen über eine der Mitwirkung oder Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegenden Angelegenheit eine Einigung zwischen Kapitän und Bordvertretung nicht erzielt wird, kann die Bordvertretung dies zum Schiffstagebuch erklären und eine Abschrift dieser Eintragung verlangen.
7. Die Zuständigkeit der Bordvertretung im Rahmen des Arbeitsschutzes bezieht sich auch auf die Schiffssicherheit und die Zusammenarbeit mit den insoweit zuständigen Behörden und sonstigen in Betracht kommenden Stellen.
Seebetriebsrat: (1) In Seebetrieben werden Seebetriebsräte gewählt. Auf die Seebetriebsräte finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
(2) Die Vorschriften über die Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit des Betriebsrats finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Wahlberechtigt zum Seebetriebsrat sind alle zum Seeschifffahrtsunternehmen gehörenden Besatzungsmitglieder.
2. Für die Wählbarkeit zum Seebetriebsrat gilt § 8 mit der Maßgabe, dass
a) in Seeschifffahrtsunternehmen, zu denen mehr als acht Schiffe gehören oder in denen in der Regel mehr als 250 Besatzungsmitglieder beschäftigt sind, nur nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 wählbare Besatzungsmitglieder wählbar sind;
b) in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des Buchstabens a nicht vorliegen, nur Arbeitnehmer wählbar sind, die nach § 8 die Wählbarkeit im Landbetrieb des Seeschifffahrtsunternehmens besitzen, es sei denn, dass der Arbeitgeber mit der Wahl von Besatzungsmitgliedern einverstanden ist.
3. Der Seebetriebsrat besteht in Seebetrieben mit in der Regel
5 bis 400 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus einer Person,
401 bis 800 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus drei Mitgliedern,
über 800 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus fünf Mitgliedern.
4. Ein Wahlvorschlag ist gültig, wenn er im Fall des § 14 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 mindestens von drei wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern unterschrieben ist.
5. § 14a findet keine Anwendung.
6. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist wird auf drei Monate, die in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist auf zwei Monate verlängert.
7. Zu Mitgliedern des Wahlvorstands können auch im Landbetrieb des Seeschifffahrtsunternehmens beschäftigte Arbeitnehmer bestellt werden. § 17 Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung. Besteht kein Seebetriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand. Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, wird der Wahlvorstand gemeinsam vom Arbeitgeber und den im Seebetrieb vertretenen Gewerkschaften bestellt; Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Satz 3 unterlässt. Einigen sich Arbeitgeber und Gewerkschaften nicht, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers, einer im Seebetrieb vertretenen Gewerkschaft oder von mindestens drei wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern. § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
8. Die Frist für die Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 2 beginnt für Besatzungsmitglieder an Bord, wenn das Schiff nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erstmalig einen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Hafen, in dem ein Seemannsamt seinen Sitz hat, anläuft. Nach Ablauf von drei Monaten seit Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist eine Wahlanfechtung unzulässig. Die Wahlanfechtung kann auch zu Protokoll des Seemannsamtes erklärt werden. Die Anfechtungserklärung ist vom Seemannsamt unverzüglich an das für die Anfechtung zuständige Arbeitsgericht weiterzuleiten.
9. Die Mitgliedschaft im Seebetriebsrat endet, wenn der Seebetriebsrat aus Besatzungsmitgliedern besteht, auch, wenn das Mitglied des Seebetriebsrats nicht mehr Besatzungsmitglied ist. Die Eigenschaft als Besatzungsmitglied wird durch die Tätigkeit im Seebetriebsrat oder durch eine Beschäftigung gemäß Absatz 3 Nr. 2 nicht berührt.
(3) Die §§ 26 bis 41 über die Geschäftsführung des Betriebsrats finden auf den Seebetriebsrat mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. In Angelegenheiten, in denen der Seebetriebsrat nach diesem Gesetz innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen hat, kann er, abweichend von § 33 Abs. 2, ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Sitzung erschienenen Mitglieder einen Beschluss fassen, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind.
2. Soweit die Mitglieder des Seebetriebsrats nicht freizustellen sind, sind sie so zu beschäftigen, dass sie durch ihre Tätigkeit nicht gehindert sind, die Aufgaben des Seebetriebsrats wahrzunehmen. Der Arbeitsplatz soll den Fähigkeiten und Kenntnissen des Mitglieds des Seebetriebsrats und seiner bisherigen beruflichen Stellung entsprechen. Der Arbeitsplatz ist im Einvernehmen mit dem Seebetriebsrat zu bestimmen. Kommt eine Einigung über die Bestimmung des Arbeitsplatzes nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Seebetriebsrat.
3. Den Mitgliedern des Seebetriebsrats, die Besatzungsmitglieder sind, ist die Heuer auch dann fortzuzahlen, wenn sie im Landbetrieb beschäftigt werden. Sachbezüge sind angemessen abzugelten. Ist der neue Arbeitsplatz höherwertig, so ist das diesem Arbeitsplatz entsprechende Arbeitsentgelt zu zahlen.
4. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ist über die Unterkunft der in den Seebetriebsrat gewählten Besatzungsmitglieder eine Regelung zwischen dem Seebetriebsrat und dem Arbeitgeber zu treffen, wenn der Arbeitsplatz sich nicht am Wohnort befindet. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Seebetriebsrat.
5. Der Seebetriebsrat hat das Recht, jedes zum Seebetrieb gehörende Schiff zu betreten, dort im Rahmen seiner Aufgaben tätig zu werden sowie an den Sitzungen der Bordvertretung teilzunehmen. § 115 Abs. 7 Nr. 5 Satz 1 gilt entsprechend.
6. Liegt ein Schiff in einem Hafen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann der Seebetriebsrat nach Unterrichtung des Kapitäns Sprechstunden an Bord abhalten und Bordversammlungen der Besatzungsmitglieder durchführen.
7. Läuft ein Schiff innerhalb eines Kalenderjahres keinen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes an, so gelten die Nummern 5 und 6 für europäische Häfen. Die Schleusen des Nordostseekanals gelten nicht als Häfen.
8. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber können Sprechstunden und Bordversammlungen, abweichend von den Nummern 6 und 7, auch in anderen Liegehäfen des Schiffes durchgeführt werden, wenn ein dringendes Bedürfnis hierfür besteht. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Seebetriebsrat.
(4) Die §§ 42 bis 46 über die Betriebsversammlung finden auf den Seebetrieb keine Anwendung.
(5) Für den Seebetrieb nimmt der Seebetriebsrat die in den §§ 47 bis 59 dem Betriebsrat übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten wahr.
(6) Die §§ 74 bis 113 über die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer finden auf den Seebetriebsrat mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Der Seebetriebsrat ist zuständig für die Behandlung derjenigen nach diesem Gesetz der Mitwirkung oder Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegenden Angelegenheiten,
a) die alle oder mehrere Schiffe des Seebetriebs oder die Besatzungsmitglieder aller oder mehrerer Schiffe des Seebetriebs betreffen,
b) die nach § 115 Abs. 7 Nr. 2 von der Bordvertretung abgegeben worden sind oder
c) für die nicht die Zuständigkeit der Bordvertretung nach § 115 Abs. 7 Nr. 1 gegeben ist.
2. Der Seebetriebsrat ist regelmäßig und umfassend über den Schiffsbetrieb des Seeschifffahrtsunternehmens zu unterrichten. Die erforderlichen Unterlagen sind ihm vorzulegen.
Schwarz23 - 29. Nov, 11:40
Wirtschaft
Die Schweiz gehört zu den wohlhabendsten Ländern der Welt. Entsprechend liegt das allgemeine Preisniveau relativ hoch. Gemessen am Bruttoinlandprodukt lag die Schweiz 2007 mit umgerechnet 424 Milliarden US-Dollar an 20. Stelle, beim Bruttoinlandsprodukt pro Kopf mit 58'084 US-Dollar sogar auf dem vierten Platz. Im Global Competitiveness Report 2009–2010 des Weltwirtschaftsforums, das die Wettbewerbsfähigkeit von Ländern misst, rangiert die Schweiz auf dem ersten Platz vor den Vereinigten Staaten und Singapur. Die Wirtschaft der Schweiz gilt als eine der stabilsten Volkswirtschaften der Welt. Als Erfolgsfaktor gilt unter anderem die Preisstabilität. So lag 2008 die Jahresteuerung mit 2,4 Prozent zum ersten Mal seit 1994 über einem Wert von 1,8 Prozent. Die Rate der Arbeitslosigkeit liegt bei 2,9 Prozent (Mai 2011).
Die wertvollsten Marken (und Unternehmen) aus der Schweiz sind laut Interbrand: Nescafé (Nestlé), Credit Suisse, UBS, Zurich.
Politik
Die Politik der Schweiz ist durch das Selbstverständnis als Willensnation geprägt – die nationale Identität basiert nicht auf einer gemeinsamen Sprache und Kultur, sondern unter anderem auf der gemeinsamen Geschichte, gemeinsamen Mythen, der freiheitlichen, basisdemokratischen und föderalistischen Tradition sowie zum Teil aus dem Gefühl, als neutraler und mehrsprachiger, auf sich selbst gestellter «Kleinstaat» in Europa einen «Sonderfall» zu bilden.
Diese Voraussetzungen haben sich in einem in seiner Gesamtheit einzigartigen politischen System niedergeschlagen, in dem der Föderalismus, erweiterte politische Volksrechte bzw. Elemente der direkten Demokratie, die aussenpolitische Neutralität und innenpolitischer Konsens im Vordergrund stehen.
Kultur
Die Kultur ist von den Nachbarländern beeinflusst, aber über die Jahre hat sich eine eigenständige Kultur entwickelt. Die Aufteilung der Schweiz in mehrere Sprach- und somit auch Kulturregionen macht es schwierig, von einer einheitlichen Schweizer Kultur zu sprechen. Die drei grösseren Sprachregionen werden von den jeweiligen Nachbarländern sowie von den angelsächsischen Ländern stark beeinflusst, während die rätoromanische Kultur keinen «grossen Bruder» hat.
Natur
In der Schweiz gibt es ungefähr 40'000 Tierarten. Etwa 30'000 davon sind Insekten. Nur etwa 9'500 von diesen geschätzten 40'000 Tierarten sind beschrieben.
In der Schweiz kommen insgesamt rund 43'000 Arten von Tieren, Pflanzen und Pilzen vor, darunter 83 Säugetierarten.
Das Jedermannsrecht gestattet in der Schweiz allen Menschen, sich unter bestimmten Einschränkungen frei in der Natur zu bewegen. Auch das Sammeln von Beeren und Pilzen ist gestattet. Für das Fischen ist für gewisse Gewässer eine Lizenz nötig.
Schwarz23 - 29. Nov, 07:44
Die Anmeldung hat endlich geklappt!Das muss gefeiert werden! :D
Schwarz23 - 28. Nov, 12:37